Wer Rechte hat, trägt auch Pflichten

October 25, 2008 · verfasst von: RS

©iStockphoto.com/flyingdouglasDen Rechten des Urhebers bezogen auf sein Werk stehen - gleichsam als gleichberechtigtes Pandon - auch Pflichten gegenüber. Diese Pflichten folgen unmittelbar aus der Verantwortung, die der Schöpfer eines Werkes für dessen Inhalt trägt. Zwar steht jedes Schaffen, sei es künstlerischer oder journalistischer Natur, unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Das Recht der künstlerischen Freiheit wird ebenso durch Art. 5 des Grundgesetztes geschützt wie die Freiheit der Meinungsäußerung.
 
Indes sind diese Freiheiten nicht völlig unbeschränkt – bereits das Grundgesetz selbst zieht diese Grenzen, die es „Schranken“ nennt, im Art. 5 Abs. 2. In dieser Vorschrift werden die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre ausdrücklich genannt. Das Grundgesetz selbst begründet daher eine inhaltliche Verantwortung des Urhebers für sein Werk.
 
Der in journalistischer Hinsicht tätige Autor, ob hauptberuflich oder aus Interesse am Thema, ob im Wege der Off- oder Online-Publikation, trägt in diesem Rahmen die (rechtliche) Verantwortung für den Inhalt seiner Veröffentlichung. Er kann sowohl durch den Staat als auch durch Privatpersonen zur Verantwortung gezogen werden.
 
Auf staatlicher Seite sind in diesem Zusammenhang an erster Stelle strafrechtliche Vorschriften zu nennen, d.h. der Inhalt des Werkes selbst darf keine Strafvorschriften verletzen. So verbietet etwa das Strafgesetzbuch das Verbreiten von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und stellt die Aufforderung, Straftaten zu begehen, unter Strafe. Auch das Urheberrecht selbst spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle, denn: Wer bei der Schaffung eines eigenen Werkes die Urheberrechte eines anderen verletzt, macht sich strafbar.
 
Aber auch Privatpersonen können den Urheber zur Verantwortung ziehen. Etwa dann, wenn der Inhalt dieses Werkes die jeweilige Person beleidigt oder in ihrer Ehre verletzt. Der Urheber, der diese Rechte Dritter verletzt, setzt sich einerseits sog. Unterlassungsansprüchen aus, d.h. die verletzte Person kann verlangen, dass der Autor in der Zukunft bestimmte Behauptungen nicht mehr aufstellt. Andererseits kann der Autor verpflichtet sein, der Person, deren Rechte er verletzt hat, den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
 
Der Urheber eines Werkes trägt also in vollem Umfang die Verantwortung für den Inhalt des von ihm geschaffenen Werkes – verletzt er durch den Inhalt seines Werkes gesellschaftliche Spielregeln in Form von Straftatbeständen kann er dafür von staatlichen Stellen, verletzt er die Rechte anderer Personen von diesen zur Verantwortung gezogen werden.

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