Eine Idee allein...

November 14, 2008 · verfasst von: RS

Die Entwicklung von technischen Neuerungen, die Schaffung von künstlerischen Werken hat die Schaffung von Werten zur Folge. Werte die durch die Vermarktung realisiert werden können – die Computermaus wird industriell gefertigt und mit Gewinn verkauft; der neue Song kommt auf CD in den Handel; die Software wird als kostenpflichtiger Download anderen zur Nutzung angeboten. Der das Produkt Schaffende erhält eine Entlohnung für sein technisches oder künstlerisches Know-how.
 
Solche finanzielle Erfolge rufen regelmäßig andere auf den Plan, die entweder an dem finanziellen Erfolg teilhaben wollen oder sich die Nutzung des jeweiligen Angebotes unter Umgehung der damit verbundenen Kosten verschaffen wollen. Um den „Macher“ vor solchen „Trittbrettfahrern“ zu schützen, sind eine Reihe von unterschiedlichen Gesetzen geschaffen worden – diese gesetzlichen Regelungen werden üblicherweise unter dem Sammelbegriff des Immaterialgüterschutzes zusammen gefasst. Bereits aus dem Begriff ergibt sich, was all diesen Vorschriften gemeinsam ist: Sie schützen immaterielle, also nicht gegenständliche Rechte. Zu diesem Regelungsbereich gehören etwa das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacks- und das Gebrauchsmustergesetz oder das Patentgesetz.
 
Aber Vorsicht! Dieser rechtliche Schutz ist an bestimmte, in den einzelnen Gesetzen für unterschiedliche Bereiche unterschiedlich geregelte Voraussetzungen gebunden. Während etwa das Urheberrechtsgesetz den Urheber gleichsam automatisch schützt, sobald er sein Werk erschaffen hat, sehen die übrigen Regelungen regelmäßig vor, dass eine Eintragung in ein Register erforderlich ist. Nach § 34 des Patentgesetzes ist eine Erfindung zur Erteilung eines Patentes anzumelden; Geschmackmuster werden nach § 11 des GeschmMG und Gebrauchsmuster nach § 4 des GebrMG nur nach vorheriger Anmeldung in ein Register eingetragen. Derjenige, der den Schutz in Anspruch nehmen möchte, muss also aktiv werden, um den gesetzlich vorgesehenen Schutz auch tatsächlich zu erlangen. Bevor ihm dieser Schutz dann auch tatsächlich gewährt wird, muss in einem geregelten Verfahren geprüft werden, ob seinem Schaffen dieser Schutz auch tatsächlich zusteht.
 
Daher ist es also immer gefährlich, mit Ideen „hausieren“ zu gehen. Bloße Ideen, seien diese technischer oder künstlerischer Natur oder betreffen diese etwa eine Geschäftsidee werden nämlich von unserer Rechtsordnung in aller Regel nicht geschützt. Auch das Urheberrecht hilft hier trotz seines automatischen Schutzes nicht weiter, da es voraussetzt, dass ein in den Schutzbereich des Gesetzes fallendes Werk entstanden ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Idee des Urhebers umgesetzt wurde und in eine – für andere – wahrnehmbare Form gebracht worden ist.
 
Aus einer Idee, einer Erfindung oder künstlerischem Schaffen in finanzieller Hinsicht Vorteile ziehen zu können und diese vor dem Zugriff anderer zu schützen, setzt demnach nach unserer Rechtsordnung einen vorsichtigen und vorausschauenden Umgang voraus.

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