Von der Idee zur Realisierung

November 26, 2008 · verfasst von: RS

©istockphoto.com/Zemdega
Von der Idee bis zur ihrer Realisierung ist es nicht selten ein langer und zuweilen steiniger Weg. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Realisierung der Idee auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich sein soll. Sehr häufig ist es dazu erforderlich, dass dabei verschiedene Personen mit unterschiedlichen Talenten und Fähigkeiten zusammenwirken (müssen).
 
Die erstmalige Konstruktion der Dampfmaschine oder der Computermaus hatten nicht automatisch zur Folge, dass diese Erfindungen eine breite Verwendung fanden – die industrielle Produktion, zu der die Erfinder gerade nicht in der Lage waren, war hierfür die Voraussetzung. Von der kreativen Eingebung des Komponisten, die eine Melodie entstehen lässt, bis zur erfolgreichen Vermarktung des entstandenen Songs bedarf es der Beiträge anderer, ohne die die sog. Wertschöpfungskette zu einem schnellen Ende käme.
 
Diese Notwendigkeiten haben zum Teil komplexe und komplizierte rechtliche Verhältnisse sowohl der Beteiligten untereinander als auch gegenüber Dritten zur Folge. Dies gilt sowohl für technische Innovationen als auch für künstlerisches Wirken. In unserer Rechtsordnung besteht ein umfangreiches Gebilde von Vorschriften, die sowohl die Rechte und Ansprüche der an der Wertschöpfung Beteiligten untereinander, als auch gegenüber unbeteiligten Dritten regeln. Zielsetzung der Regelung betreffend das Verhältnis der Beteiligten untereinander ist der – nach Möglichkeit – faire Interessenausgleich.
 
Es soll sicher gestellt werden, dass alle an der Wertschöpfung Beteiligten einen ihrem Anteil an den geschaffenen Werten entsprechenden Anteil erlangen. Ergänzt wird dieses Grundgerüst durch die Möglichkeit, die Aufteilung des wirtschaftlichen Ertrages durch Verhandlungen der Beteiligten untereinander zu regeln. Hierbei darf indes nicht übersehen werden, dass die Intention, durch gesetzliche Regelungen für eine „gerechte“ Verteilung der geschaffenen Werte zu sorgen, auf Grund der unterschiedlichen finanziellen Kraft überlagert und zum Teil beeinträchtigt wird. Im Verhältnis zu Dritten dienen diese Vorschriften in aller Regel dem Schutz der durch die Beteiligung geschaffenen Werte.
 
Ein Beispiel aus der Musik: Am Anfang steht das kreative Wirken des Komponisten, dessen Idee für eine Melodie auf einem Notenblatt ihren Niederschlag gefunden hat; in (urheber)rechtlicher Hinsicht ist ein Werk entstanden, dessen Urheber der Komponist ist. Nun hat der Komponist die Wahl, das Notenblatt selbst zu vervielfältigen und zu verkaufen, damit andere die Melodie nachspielen können. Auch kann er den Song am Klavier, auf der Gitarre selbst spielen, davon eine Aufnahme fertigen, diese vervielfältigen und verkaufen – der dadurch zu erschließende Markt und damit der wirtschaftliche Erfolg seiner Komposition sind überschaubar. Also bedient er sich eines – nach Möglichkeit bekannten – Sängers, einer Band, die den Titel einspielt. Auch die rechtliche Bühne betritt damit der sog. ausübende Künstler, dem sich die §§ 73 bis 84 UrhG widmen. Durch seinen Beitrag erhält das Werk eine höhere Wertigkeit; er wird nicht Urheber des Werkes sondern Inhaber von sog. Leistungsschutzrechten, die gerade seinen Beitrag schützen sollen. Damit ein breites Publikum den Song kennen lernt und auf einem Datenträger gespeichert kauft, kommen Rundfunk-, Fernsehsender und Tonträgerhersteller ins Spiel. Auch sie leisten einen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg – auch dieser Anteil an der Wertschöpfung wird durch Leistungsschutzrechte (§§ 85 – 87 UrhG) geschützt. Der Gesamtertrag muss unter den Beteiligten aufgeteilt werden, denn der Urheber räumt dem ausübenden Künstler Rechte hinsichtlich seines Werkes beide zusammen dem Tonträgerhersteller Rechte in Bezug auf die Vervielfältigung des Werkes bzw. der Darbietung ein.

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