Das (Urheber)Recht am eigenen Bild

December 19, 2008 · verfasst von: RS

©istock.com/JoanVicent
Aus rechtlicher Sicht bedarf die Verwendung der Redewendung vom „Recht am eigenen Bild“ der zweifachen Betrachtung unter völlig unterschiedlichen Gesichtspunkten.
 
Da ist der urheberrechtliche Aspekt. Dass gemalte Bilder „Werke“ im Sinne des Urheberrechtes sind, war wohl jedem geläufig – sie sind „Werke der bildenden Künste“ und durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfasst. In der Nr. 5 der gleichen Vorschrift werden indes auch Lichtbildwerke, also Fotografien, vom Schutz des Urheberrechtes erfasst. Der Fotograf eines Bildes ist also Urheber im Sinne des Gesetzes – ihm und seinem Werk stehen unter dem Schutz des Urheberrechtes.
 
Dadurch steht allein dem Fotografen die Entscheidung darüber zu, ob er das von ihm „geschossene“ Foto in seinem Album abheftet, Freunden zeigt, zu Hause an die Wand hängt oder ähnliches (vgl. § 12 UrhG, der das Veröffentlichungsrecht regelt). Auch über die Anzahl der Abzüge (=Kopien), die er von seinem Bild anfertigt oder anfertigen lässt (vgl. § 16 UrhG, der das Vervielfältigungsrecht regelt), entscheidet allein er. Natürlich kann er auch die Entscheidung treffen, das Bild in einem Buch oder im Internet für einen großen und unbestimmten Kreis anderer zugänglich zu machen – über das „Wie“ und das „Wo“ der Verbreitung entscheidet allein der Urheber (vgl. § 17 UrhG, der das Verbreitungsrecht regelt). Mit dieser Veröffentlichung erschöpft sich allerdings das Recht eines Dritten grundsätzlich darin, dieses Bild dort zu betrachten, wo der Urheber es veröffentlicht. Ohne die Zustimmung des Urhebers darf das Bild grundsätzlich nicht vervielfältigt (=weitere Abzüge) werden oder etwa auf einem anderen Wege veröffentlicht werden.
 
Ein ganz praktisches Beispiel für eine solche unzulässige Verwendung ist in aller Regel die Nutzung einer Fotografie eines anderen auf der eigenen Homepage, der Homepage des Vereins oder der Schule. Die Verwendung von Bildern in diesem Zusammenhang bedarf der Zustimmung (=Lizenz) des Fotografen. Natürlich kann der Fotograf diese Erlaubnis davon abhängig machen, ob er dafür eine Vergütung erhält und wie hoch diese Vergütung ist. Der Download eines Bildes von einer fremden Web-Site und die Veröffentlichung dieses Bildes auf der eigenen ist – sofern der freie Download nicht ausdrücklich gestattet ist – in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung. Bereits unter diesem Aspekt ist auch das gutgemeinte Vorgehen des „Liebesengels Sebastian“ wohl urheberrechtswidrig. 
 
Eine solche Urheberrechtsverletzung begeht etwa auch derjenige, der einen bestimmten Artikel in einem Internetauktionshaus anbieten will und zum Zwecke der professionellen Ausgestaltung seines Angebotes eine Fotografie des Gegenstandes von der Web-Site des Herstellers herunterlädt und in seinem Angebot verwendet. Davor kann nur gewarnt werden: Einige Hersteller kontrollieren die Angebote bei den Auktionshäusern; wird eine solche Verwendung ihrer Bilder entdeckt, ist der Erhalt einer urheberechtlichen Abmahnung mit der dazugehörigen Gebührenrechnung des Rechtsanwaltes vorprogrammiert.
Bei der Gestaltung einer Web-Site sollte daher ausschließlich auf selbst angefertigte Bilder zugegriffen werden oder bei Bildagenturen eine Lizenz erworben werden.
 
Aber wie immer gilt: Keine Regel ohne Ausnahmen. Im Bereich der Bilder ist die im wirklichen Leben bedeutsamste die des § 50 UrhG. Danach dürfen Werke, also auch Bilder, im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse in „einem dem Zweck gebotenen Umfang“ ohne die Zustimmung des Urhebers verwandt werden. Es muss sich um eine aktuelle Berichterstattung im Funk, Fernsehen, der Zeitung aber auch dem Internet handeln. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass im Falle einer solchen Verwendung die Quelle, aus der das Bild stammt, genannt werden muss (§ 63 UrhG).

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