Das Internet... ein rechtsfreier Raum?

April 21, 2009 · verfasst von: RS

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Gibt man diese Frage in eine bekannte Internet-Suchmaschine ein, so erhält man fast 27.000 Hits auf Angebote, in denen diese Frage thematisiert und diskutiert wird – und jeden Tag werden es mehr. Darunter befinden sich beispielsweise Beiträge von Politikern, Interessensverbänden und Jugendschutzeinrichtungen. Beiträge von Juristen hingegen findet man weniger häufig…
 
…und dies ist auch nicht verwunderlich. Es ist geradezu selbstverständlich, dass auch das Internet und das Handy von der bestehenden Rechtsordnung erfasst sind, d.h. die in diesen rechtlichen Regeln aufgestellten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für die modernen Kommunikationsmittel. Dies gilt für strafrechtliche Vorschriften ebenso, wie für das Urheberrecht.
 
Zwar ist nicht zu bestreiten, dass mit dem Beginn der technischen Entwicklung des Internets, als ein Medium mit breiter Reichweite, zu Beginn der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts völlig neue Phänomene und rechtliche Fragestellung aufgeworfen wurden. Für den aktiven Nutzer des Mediums hat die Anwendung der bestehenden Gesetze zuweilen auch skurrile Seiten, wird doch häufig der in gesetzlichen Regelungen verwandte Begriff der "Schrift" auch auf dieses neue Medium angewandt. Indes kann man feststellen, dass die Rechtsordnung diese neuen Herausforderungen – zum Teil vielleicht mit nicht völlig unumstrittenen und auch noch nicht alle Facetten abdeckenden Regelungen – in den Griff bekommen hat.
 
Analysiert man die eingangs erwähnten Beiträge in inhaltlicher Hinsicht etwas genauer, stellt man fest, dass in diesen in aller Regel nicht die fehlenden gesetzlichen Regelungen, sondern vielmehr die Schwierigkeiten bei deren Durchsetzung thematisiert werden. Diese resultieren meist aus dem Umstand, dass sich hier das World-Wide-Web und die jeweiligen staatlichen Gesetze gegenüberstehen. Was in dem einen Land verboten ist, kann in einem anderen durchaus zulässig sein. Das Internet nimmt keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Kultur- und Rechtskreise, die die Ursache für unterschiedliche gesetzliche Regelungen bilden. Zur Verdeutlichung mögen zwei Beispiele dienen.
 
Die Verbreitung von Kinderpornografie ist nahezu weltweit geächtet und steht in vielen Ländern unter Strafe – aber eben nur „nahezu weltweit“. So lange es Staaten gibt, die sich, aus welchen Gründen auch immer, diesem Konsens entziehen, werden diese das Einfallstor für solche Inhalte in das Internet sein.
 
Nach der Rechtsordnung in Deutschland sind die Verbreitung verfassungswidrigen Gedankengutes und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (z.B. Hakenkreuzen) grundsätzlich verboten und mit Strafe bedroht. Hier besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der deutschen Geschichte und diesen Regelungen. Demgegenüber wäre ein solches Verbot als fundamentaler Verstoß gegen die Grundsätze der Meinungsfreiheit etwa in den USA völlig undenkbar.
 
Das wohl einzige Mittel, den bestehenden, nationalen gesetzlichen Verboten Wirkung zu verleihen, besteht darin, den Zugang zu solchen Inhalten etwa durch den Einsatz technischer Sperren effizient zu unterbinden. Es liegt auf der Hand, welche Problemstellung mit einer solchen Verfahrensweise verbunden ist. Man stelle sich nur einmal vor, jeder Staat würde die nationalen Gesetze, bezogen auf das Internet, in der Art und Weise durchsetzen, dass verbotene Inhalte durch Sperren im eigenen Land nicht mehr zugänglich wären. Das World-Wide-Web würde sehr schnell zu einem allenfalls Nation-Wide-Web mutieren – was wohl das Ende des Mediums wäre.

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Trackback von Sicherheit macht Schule am 28 Feb 2009


2 Antworten bis jetzt


  • 30. 04. 2009 01:10 von Manuel
    Sehr geehrte Redaktion, wenn man sich den Artikel durchliest kann man sich des Gefühls nicht erwehren, dass Ihr euch mit der Thematik auf der technischen Seite nicht auseinandergesetzt habt. Klar, gegen Kinderpornographie etc. muss vorgegangen werden. Aber das bloße Sperren solcher Seiten hilft niemandem, erst recht nicht den Opfern. Viel besser wäre es, die Seiten aus dem Netz zu nehmen und die Verantwortlichen anzuzeigen, anstatt einen Vorhang vorzuhängen. Außerdem greift eine solche Sperre massiv in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland ein. Vielleicht solltet ihr das beim nächsten Mal berücksichtigen. Viele Grüße Manuel
  • 5. 05. 2009 10:31 von RS
    Sehr geehrter Manuel, mein Beitrag thematisiert weniger technische Möglichkeiten, sondern setzt sich vielmehr mit der Problematik der Durchsetzung rechtlicher Regelungen im Internet auseinander. Diese wird an Hand von zwei markanten Beispielen dargestellt - diese Liste wäre fast beliebig zu verlängern – ohne eine gleichsam für alle Bereiche gültige Lösung aufzuzeigen; diese scheint es im übrigen auch nicht zu geben. Völlig unbestritten ist, dass es im Bereich der Kinderpornographie das aller Beste wäre, solche Angebote aus dem Internet insgesamt zu verbannen – aber genau darin besteht ja das eigentliche Problem. Solange es keinen weltweiten Konsens in Bezug auf die Ächtung solcher Angebote gibt, wird es Möglichkeiten geben, diese in das Medium einzustellen und damit weltweit zugänglich zu machen. Das Ziel, die Seiten aus dem Netz zu nehmen und die Anbieter einer Bestrafung zuzuführen und damit die bestehenden gesetzlichen Regelungen international durchzusetzen, ist schlicht nicht erreichbar. Vor diesem Hintergrund gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder diesen Zustand zu akzeptieren oder Überlegungen anzustellen, auf welchem Wege innerhalb unserer Rechtsordnung der Zugang zu solchen Inhalten verhindert werden kann. Hinsichtlich des Themenkomplexes Kinderpornographie ist gerade in der jüngsten Vergangenheit der Weg beschritten worden, durch technische Vorkehrungen einen ungehinderten Zugang zu solchen Angeboten zu unterbinden. Zu diesem Zwecke ist eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Internet-Access-Providern über die Sperrung solcher Angebote getroffen worden. In der Tat wird durch ein solches Vorgehen eine neue Qualität der Inhaltskontrolle des Internets geschaffen. Auf die möglichen Auswirkungen einer solchen Praxis weise ich in meinem Beitrag ausdrücklich hin. Die öffentliche Diskussion geht wesentlich weiter und verwendet den Begriff der Zensur und stellt damit die Frage nach dem Eingriff in Grundrechte des einzelnen. Ganz so einfach verhält es sich indes in rechtlicher Hinsicht nicht. Die Grundrechte jedes einzelnen – also auch die Informationsfreiheit – haben Grenzen, die Juristen sprechen von Schranken. Eine solche Schranke besteht – einfach ausgedrückt – in den Rechten anderer; also steht dem Recht auf freiem Zugang zu Angeboten das Recht anderer, also z.B. der Opfer, auf seelische und körperliche Unversehrtheit gegenüber. In solchen Situationen ist regelmäßig eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Rechte erforderlich. Überdies verkennen diejenigen, die diese Maßnahmen kritisieren, dass die Sperrung der Inhalte (noch) nicht auf einer gesetzlichen Grundlage vorgenommen werden soll, sondern auf Basis einer (freiwilligen) Vereinbarung. Insofern stellt sich dieses Vorgehen als (wirksames) Mittel zur Durchsetzung eines gesellschaftlich anerkannten Konsenses dar. Aber nochmals: in politischer Hinsicht ist hier äußerste Vorsicht in Bezug auf gesetzliche Regelungen geboten, um kein Einfallstor für staatliche Eingriffe in das Internetangebot zu schaffen, d.h. dieses Vorgehen muss auf besonders schwerwiegende Einzelfälle beschränkt bleiben. RS

 

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