Die Verwendung eines bekannten
Internet-Wörterbuches liefert für den Begriff "Fake" als Substantiv die Übersetzung "Fälschung", "Imitation" oder "Schwindel" und für das Verb "to fake" die deutschen Begriffe "fälschen", "schwindeln" oder "verschleiern". Bereits diese Übersetzungen zeigen die Schwierigkeiten beim Versuch einer rechtlichen Einordnung auf die Variationsbreite der möglichen Anwendung. Überdies kann sich die begriffliche Verwendung sowohl auf den Inhalt als auch den (personellen) Ursprung beziehen.
Recht einfach gestaltet sich die rechtliche Bewertung in Bezug auf die "Fälschung" – hier ist klar: Ein Produkt, das ein anderer geschaffen hat, wird nachgeahmt und der Eindruck erweckt, es handele sich um ein Original. Die Palette der Fälschungen ist vielfältig und reicht vom Nachbau von Maschinen- oder Autoteilen über die Nachahmung von Medikamenten bis hin zur Verbreitung von Text-, Bild-, Film- oder Softwarekopien. Dabei werden in aller Regel Urheber-, Patent-, Marken- oder sonstige Rechte verletzt. Die Erstellung und Verbreitung solcher Fakes ist in aller Regel strafbar und zieht zivilrechtliche Ansprüche des Inhabers der Rechte nach sich.
Umgekehrt werden, so kurios es klingen mag, Fakes auch dazu verwandt, die Verbreitung von Fälschungen zu verhindern oder zu erschweren. So stellen etwa die rechtmäßigen Anbieter von digitalen Medien sogenannte Fake-Dateien in P2P-Netzwerke ein. Diese erwecken den Anschein, dass es sich tatsächlich um Teile von urheberrechtlich geschützten Werken handelt – in Wirklichkeit haben diese Dateien keinen nutzbaren Inhalt. Das Ziel der Verwendung besteht darin, den (illegalen) Nutzer von solchen Netzwerken von der weiteren Nutzung abzuhalten. Hier wird folglich eine Imitation einer Fälschung angeboten – in rechtlicher Hinsicht ein nicht zu beanstandendes Vorgehen.
Wesentlich schwieriger wird die rechtliche Bewertung, wenn sich der „Schwindel“ auf die Person bezieht, die ihre Identität als Ursprung etwa eines Textes durch Verwendung eines vom ihrem eigentlichen Namen abweichenden Pseudonyms „verschleiern“ will.
Agatha Christie,
Kurt Tucholsky,
Stephen Kingsind danach in Verwendung des Internet-Jargons, jedenfalls für Teile ihres Gesamtwerkes, als Faker zu bezeichnen.
Zunächst gilt es festzustellen, dass die Verwendung eines anderen Namens nichts an der Urhebereigenschaft der Person, die das jeweilige Werk geschaffen hat, zu verändern vermag – und dies mit allen Konsequenzen, sowohl in Bezug auf die daraus resultierenden Rechte als auch auf die (rechtliche) Verantwortung für den Inhalt des Werkes. Die bloße Verwendung eines Pseudonyms an sich wird sich – von Ausnahmen abgesehen – in aller Regel nicht als in rechtlicher Hinsicht beanstandenswert darstellen. Eine rechtliche Bewertung bezieht sich vielmehr auf den Inhalt. Dieser kann die Rechte anderer verletzen, was entweder eine strafrechtliche Bewertung und Ahndung möglich macht und/oder zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten nach sich ziehen kann. In diesem Zusammenhang gelten für die Online-Welt grundsätzlich die gleichen Grundsätze und Regeln wie für die Offline-Welt.
Im Ergebnis gilt daher: das faken in Bezug auf die Autorenschaft entbindet nicht von der rechtlichen Verantwortung für den Inhalt!!