Hausaufgaben im sozialen Netzwerk

March 31, 2010 · verfasst von: RS

©Dreamstime.com/Yuri_Arcurs
Ich bin Lehrer an einer Gesamtschule und unterrichte unter anderem das Fach Deutsch. In diesem Fach ist es üblich, dass die Schülerinnnen und Schüler das Verfassen schriftlicher Arbeit als Hausaufgabe zu leisten haben. Immer häufiger kommt mir beim Lesen der Arbeiten der Verdacht, dass es sich nicht um selbst verfasste Texte, sondern um Kopien handelt. Mir ist zu Ohren gekommen, dass dies eine gängige Praxis ist. Dabei werden unter anderem Hausaufgaben und Referate über soziale Netzwerke ausgetauscht.
 
Frage:
  • Ist das erlaubt?
  • Wie kann man die Herkunft einer Arbeit ermitteln?
 
Antwort:
In urheberrechtlicher Hinsicht ist diesem Phänomen in der Regel nicht beizukommen; derjenige, der eine Arbeit in ein solches Angebot einstellt ist deren Urheber, also dazu berechtigt; in aller Regel geschieht dies zu dem Zwecke also mit der Zustimmung, das andere die Arbeit – ohne Quellenangabe – vervielfältigen und auch als eigene Leistung ausgeben. Auch derjenige, der diese Arbeit verwendet verletzt daher nicht das Urheberrecht.
 
Indes handelt es sich bei der Einreichung einer Kopie einer Leistung eines anderen als eigene um eine Täuschung im Sinne der Schulgesetze, Verordnungen oder Prüfungsordnungen und kann dementsprechend sanktioniert werden – hier gilt beim Abschreiben aus dem Internet das gleiche wie beim Abschreiben von der Nachbarin oder dem Nachbarn.Es gibt (kostenfreie) technische Hilfsmittel in Form von Software, die ein Auffinden von wörtlichen Textübernahmen aus dem Internet erleichtern und die auch Online angeboten werden (vgl. z.B.: PlagScan).
 
Hintergrund:
Ansatzpunkt einer Ahndung eines solchen Verhaltens seitens der Schülerinnen und Schülern können schulrechtliche Vorschriften sein. Die (gesetzliche) Regelung von Schulangelegenheiten fällt nach den Vorschriften der Art. 70 ff des Grundgesetztes in die Zuständigkeit der Bundesländer. Insofern ist in jedem Bundesland die konkrete Rechtsgrundlage für die Ahndung von Täuschungen bzw. Täuschungsversuchen von Schülerinnen und Schülern im Rahmen von schulischen Leistungen eine andere und es mag auch unterschiedliche Möglichkeiten der Ahndung geben.
 
Allen Regelungen gemeinsam ist jedoch, dass eine Schülerin oder ein Schüler, der den Versuch unternimmt, eine Leistung, von der er angibt, diese selbst erbracht zu haben, dies aber nicht den Tatsachen entspricht, eine Täuschungshandlung vornimmt. In einem solchen Falle steht das jeweilige Instrumentarium einer Bewertung bzw. Ahndung eines solchen Verhaltens zur Verfügung.

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Trackback von Sicherheit macht Schule am 28 Feb 2009


1 Antwort bis jetzt


  • 26. 05. 2010 04:53 von Oliver Tacke
    Sollte man sich nicht lieber überlegen, wie man Schülerinnen und Schüler für die Problematik überhaupt sensibilisiert, statt nach Schutz- und Sanktionsmaßnahmen zu fragen? Ich empfehle dazu die Lektüre des Beitrags "Wissenschaftliche Redlichkeit im Zeichen der Zeit" von Mandy Schiefner (http://www.afh.uzh.ch/aboutus/publikationen/G_4_7_Schiefner.pdf). Er ist zwar für den Hochschulbereich gedacht, seine Aussagen können jedoch auch auf die Schule übertragen werden.

 

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