Schüleraustausch per E-Mail

29.6.2010 · Verfasst von: RS
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©Dreamstime.com/LisaFYoung
Schon seit einiger Zeit planen wir einen Schüleraustausch per Internet bzw. E-Mail mit einer Schule in Frankreich. Nun endlich haben wir ausreichend Rechner mit Internetzugang zur Verfügung. Damit die einzelnen Schülerinnen und Schüler selbst Kontakt aufnehmen können, wollen wir eigene E-Mail-Adressen bei entsprechenden Internetdiensten für die Kinder einrichten.
 
Frage:
  • Ist das erlaubt?
  • Worauf sollte man achten?
  • Wo meldet man am besten E-Mail-Adressen an?
 
Antwort:
Vorbehaltlich abweichender Einzelvorschriften in einzelnen Bundesländern ist ein solches Projekt grundsätzlich erlaubt. Allerdings sind einige grundlegenden Dinge zu beachten: Zur Anmeldung individueller E-Mail-Adressen ist die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich; ein möglicher privater Gebrauch von einzelnen E-Mail-Adressen birgt gewisse Risiken. Zu prüfen ist, ob nicht auch eine Sammeladresse ausreichend ist – auf diese Weise kann der Inhalt der ausgetauschten E-Mails von einer beauftragten Person (Lehrpersonal, Eltern) überwacht und ein Missbrauch weitgehend ausgeschlossen werden. Bei der Vergabe von E-Mail-Adressen sind aus Sicherheitsgründen gewisse Regeln zu beachten.
 
Zu bevorzugen ist sicherlich eine Lösung unter Verwendung einer schuleigenen Domän, da auf diesem Wege eine zentrale Administration der E-Mail-Adressen, Einrichtung von Schutz vor sogenanntn. Spam-Mails usw. erfolgen kann. Hier werden kostenfrei Lösungen insbesondere für Schulen angeboten. Achtung! Eine Kontrolle des Inhalts von Nachrichten bei individualisierten Adressen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis nicht zulässig.
 
Hintergrund:
Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Einrichtung individueller E-Mail-Adressen für Schülerinne und Schüler durch die Schule können sich individuell in jedem einzelnen Bundesland in unterschiedlichem Umfang aus den Schulgesetzen bzw. den hierzu ergangenen Verwaltungsanordnungen ergeben. Dies ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen.
 
Sofern individualisierte E-Mail-Adressen verwandt werden, kann ihr Gebrauch nicht auf schulische Zwecke beschränkt werden; auch vom heimischen Computer ist eine Nutzung der Adresse möglich. Da es sich bei den Schülerinnen und Schülern um Minderjährige handelt, ist zur Anmeldung individueller E-Mail-Adressen die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich. Damit wird überdies gewährleistet, dass die Eltern Kenntnis von der Existenz der Adresse haben und auf diesem Wege in die Aufsichtspflicht in Bezug auf die Nutzung im privaten Umfeld einbezogen werden.
 
Die Nutzung einer individualisierten Adresse, insbesondere durch Kinder, birgt gewisse Risiken. Einerseits ist es möglich, dass Erwachsene Kontakt zu den Kindern aufnehmen und diesen zur Erlangung von Informationen oder zur Aufnahme persönlichen Kontaktes mit den Kindern missbrauchen. Kinder reagieren unter Umständen auf ihnen im Wege von Massenversendungen zugesandte Nachrichten mit für sie interessanten Inhalten; auf diesem Wege geben sie unter Umständen Informationen über ihr Alter, ihr Geschlecht, ihren Wohnort, ihre Hobbies usw. preis, die später missbraucht werden können – dies reicht von dem Versuch, Dinge an die Kinder zu verkaufen bis hin zu kriminellen Aktivitäten. Andererseits können aber auch die Kinder selbst, Missbrauch mit solchen Adressen treiben, etwa beleidigende oder herabsetzende Äußerungen gegenüber Dritten abgeben. Daher sind insbesondere jüngere Kinder in der Nutzung von eigenen E-Mail-Adressen kontrollierend zu begleiten.
 
Die Kontrollmöglichkeiten von Lehrkräften sind indes durch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und dem sich aus § 88 TKG ergebenden Fernmeldegeheimnis nicht unerheblich eingeschränkt. Insbesondere eine inhaltliche Kontrolle gesendeter oder eingehender Nachrichten schließt diese Vorschrift aus, sofern nicht eine wirksame Einwilligung hierzu seitens der Erziehungsberechtigten vorliegt. Im Übrigen ist eine umfängliche inhaltliche Kontrolle auch im Falle des Vorliegens einer Einwilligung mit nicht unerheblichen praktischen Problemen behaftet.
 
Kommt es zur Verwendung von individuellen Adressen, sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass sich aus der Adresse selbst Hinweise auf das Alter, den Wohnort oder die Klassenstufe der Schülerinnen und Schüler ergeben – die Initialen sind durchaus ausreichend; auch anonyme Buchstaben-/Zahlenkombinationen sind denkbar.

Auch hier findet sich eine detaillierte Darstellung von Problemstellungen:
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