Theater im Internet

Im Rahmen einer Schulprojektwoche haben wir ein eigenes Theaterstück erarbeitet. Während der Proben hat ein Vater aus der Klasse unsere Auftritte gefilmt und das Rohmaterial bearbeitet. Den fertigen Film wollen wir auf unserer Schulhomepage veröffentlichen. Um das gesamte Filmwerk etwas interessanter zu gestalten möchten wir auch noch ein wenig Musik im Vor- und Abspann unterlegen. Wir sind uns allerdings nicht sicher, was man beim Hochladen von Filmmaterial sowie der Nutzung von fremder Musik beachten sollte.
Frage:
- Worauf sollte man beim Hochladen von Filmmaterial achten? und wie geht man mit dem Einblenden fremder Musik um?
Antwort: Vor der Veröffentlichung auf der Schulhomepage muss die Erlaubnis folgender Personen eingeholt werden:
- aller (Mit)Autoren – der (Mit)Urheber – des Theaterstückes,
- des Vaters, der das Stück gefilmt und den Film bearbeitet hat,
- aller Personen, die auf dem Film abgebildet sind (insbesondere der Schauspieler) und
- des Urhebers und des Inhabers der sog. Leistungsschutzrechte an der Musik.
Je nach Form der "gemeinsamen Erarbeitung" des Theaterstückes gibt es mehrere Miturheber im Sinne des § 8 UrhG. Ihnen steht gemeinsam das Recht der Entscheidung darüber zu, das von ihnen geschaffene Werk zu veröffentlichen (§ 12 UrhG). Der vom Vater angefertigte Film ist ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG, der Vater selbst dessen Schöpfer und damit gem. § 7 UrhG dessen Urheber.
Bei der Bereitstellung eines Films im Internet handelt es sich um einen Anwendungsfall der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG); das Recht sein Werk öffentlich zugänglich zu machen steht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG allein dem Urheber, also dem Vater zu. Die Veröffentlichung einer schauspielerischen Leistung einer Person tangiert deren Recht am eigenen Bild – vgl. Frage 1 und die dortigen Verweise.
Die Einbindung eines fremden Musikstückes in den Film und die anschließende Veröffentlichung tangiert die Urheber- und Leistungsschutzrechte an dem jeweiligen Musikstück. Eine Erläuterung der Leistungsschutzrechte findet sich im Blogeintrag
Von der Idee zur Realisierung.
Bookmarken bei: 



