Lehrkräfte auf der schiefen Bahn

October 13, 2010 · verfasst von: AM

©istock.com/RoobWie der jüngste Fall eines Kunsthistorikers der Universität Hamburg zeigt, ist der Grat zwischen Legalität und Illegalität im Unterricht oftmals schmaler als man denkt. Was bisher geschah: Im Zuge unendlicher Urheberrechtsklagen reiht sich die Geschichte um Fotografien, die während der Aktion "Fettecke" von Joseph Beuys (1964) entstanden sind. Die Fotografien des bereits verstorbenen Fotografen Manfred Tischer sollten ausgestellt werden. Es kommt zu einer Klage, da laut Urheberrecht die Witwe Beuys im Vorfeld um Erlaubnis hätte gebeten werden müssen. Ein Präzedenzfall, der die Frage „Wem gehört das Happening?“ aufwirft.
 
Aber nicht nur das - Wie können denn zukünftig die Werke der Fotografen, die im Sinne kunsthistorischer Dokumentation unterwegs sind, geschützt werden? Anscheinend handelt es sich im Fall der Beuyschen "Fettecke" auch noch um das einzige Bildzeugnis der Aktion. Sicher ist, dass Aktionskunst oder Happening seit einem BGH Urteil von 1985 als Werke gelten. Aber das mit der Fotografie? Es wird interessant sein, das Ende der Debatte zu verfolgen.
 
Das alles aber nur am Rande. Der Kunsthistoriker Wolfgang Kemp nutzt den Vorfall, um sein persönliches Dilemma zum Ausdruck zu bringen. Um einen anschaulichen kunsthistorischen Unterricht zu gewährleisten, möchte er passendes Bildmaterial einbinden. Dagegen spricht eigentlich nichts. Für den Fall einer Intranetverbreitung bezahlt bereits das Bundesland eine pauschale Vergütung und laut VG BILD-KUNST wird für eine Bildprojektion keine Gebühr erhoben. Sagt doch das Urheberrecht im Artikel 52a, dass die "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" erlaubt sei. Dennoch scheint Herr Kemp in der Realität an Grenzen zu stoßen. Zumindest hält er es für möglich, dass er "mehrmals in der Woche gegen das Gesetz verstoße". Weiterhin führe es dazu, dass bereits einige seiner Kollegen sich resigniert mit "freien" Billigreproduktionen zufrieden geben oder sich gänzlich älteren Epochen der Kunst zuwenden.
 
Der Fall ist verworren – und eine wirkliche Klärung scheint es auch noch nicht zu geben. Die neue juristische Spielwiese, die mit dem Aufkommen digitaler Vervielfältigung für eine unendliche Flut unverständlicher Verfahren geöffnet ist, gibt wenig Orientierung im Alltag. Die Möglichkeit der digitalen Visualisierung und Verfügbarkeit von urheberrechtlich geschützten Werken trägt dazu bei, dass die rechtliche Sachlage zunehmend differenzierter und damit komplizierter wird.
 
Immer deutlicher werden die Stimmen derjenigen, die eine dringende Renovierung des Urheberrechts im Sinne der Nutzerinnen und Nutzer fordern. Im Zeitalter von Facebook trägt jeder, der sich im Netz tummelt urheberrechtliche Verantwortung und muss gerade stehen, für das, was er der Öffentlichkeit offeriert. Davon ist auch Schule nicht ausgeschlossen. Umso dringender sollte der gesetzliche Rahmen der Legalität verständlich kommuniziert werden. Interessant wäre, in diesem Zusammenhang der Frage auf die Spur zu kommen: "Wem gehört das Urheberrecht?"

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Sicherheit macht Schule Plattform für Unterrichtsideen

Trackback von Sicherheit macht Schule am 28 Feb 2009


1 Antwort bis jetzt


  • 22. 12. 2010 08:26 von UPfu
    Das ist ja mal ein sehr interessanter Beitrag zum Urheberrecht. Ich denke alle die mit dem Erarbeiten und Produzieren von geistigen Werten beschäftigt sind erwarten von der Politik ein klares Urheberrechtsgesetz. Dies sollte sowohl dem "geistigen Vater" als auch dem Nutzer der geistigen Werke Hilfe geben, wie der Umgang mit den Werken erfolgen kann. Diese Klarheit fehlt heute, aus Sicht der Nutzer wie aus Sicht des Urhebers. Aus Sicht der Produzenten, wie wir einer sind, fehlt vorallem die Anerkennung der Werthaltigkeit des geistigen Eigentums. Eigene Urheber- und Leistungsschutzrechte werden in einer HGB-Bilanz mit jeweils einem Euro bewertet, außer ich verkaufe meine Rechte. Erfolgt die Bilanzierung nach der IFRS, dann kann ich die eigenen Urheber- und Leistungsschutzrechte aktivieren und sie erhalten den tatsächlichen Wert, der immer wieder angepasst werden muß. Bekannt ist das Eigentum, was einen Wert darstellt, anders behandelt wird, als Eigentum was keinen Wert hat. Dafür gibt es gute Beispiele. Meiner Meinung nach entsteht bei einer klaren Wertigkeit eines Werkes eine andere kommunikative Basis zwischen dem Eigentümer eines Werkes und dem Nutzer des Werkes. Letztendlich geht es doch immer um die Anerkennung des geistigen Eigentums und damit auch um eine finanzielle Nutzungsentschädigung. Denn ein geistiges Werk ist ebenso ein Produkt, wie eine Druckmaschine oder ein Computer, womit man weitere Produkte herstellen kann. Wir wissen alle das ein geistiges Werk entweder auf Papier gedruckt, auf CD/DVD gepresst oder im Radio gehört oder im Fernsehen gezeigt werden kann. Kann die Wertigkeit eines geistigen Werkes klar kommuniziert werden, versteht auch der Nutzer warum er den "geistigen Vater" fragen muss ob er es nutzen darf bzw. wie er es nutzen kann. Als Beispiel aus dem Leben nenne ich einmal die Wertigkeit einer Immobilie. Der Wert einer Immobilie wird ersichtlich in einem Register und wird beim Kauf den Marktverhältnissen angepasst - mal höher oder mal niedriger. So etwas für Urheber- und Leistungsschutzrechte und der Umgang mit Rechten wird um ein Vielfaches einfacher. Dies sowohl für den Urheber als auch für den Nutzer.

 

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