Plagiate, Nachahmungen, Fälschungen und Kopien sind so alt wie die Werke, die ihr Gegenstand sind. Die Idee, sich das Ergebnis geistigen, künstlerischen oder technischen Sachverstandes anderer zu eigen zu machen, ist eben so wenig ein Phänomen der neuen Medien wie die, dies unter Umgehung der Rechte des Schöpfers zum eigenen Gelderwerb zu nutzen.
Bedeutsam ist indes, dass das geschriebene Urheberrecht seinen
geschichtlichen Ursprung zu den Zeiten des Buchdruckes hat. Wurde das Recht des Schöpfers an seinem geistigen Eigentum zuvor als Naturrecht angesehen, ergab sich gerade mit der fortschreitenden technischen Entwicklung, die die Erstellung von Kopien wesentlich vereinfachte, die Notwendigkeit einer Kodifizierung. Es galt eine Grundlage zu schaffen, um die Rechte des Urhebers gegenüber Dritten geltend machen zu können. Geschichtlich gesehen machte die technische Entwicklung also die schriftliche Niederlegung von gesetzlichen Regelungen erst notwendig.
Nun wollen einzelne
Gruppierungen, die sich jüngst auch bemühen in die Parlamente einzuziehen, die Gesellschaft davon überzeugen, dass das aus dem Naturrecht stammende und in den Zeiten der Aufklärung kodifizierte „geistige Eigentum“ überholt und dem gerade den neuen Medien inne wohnenden Gedanken der freien Wissensverbreitung entgegen stünde. Urheberechtliche Regeln behindern danach die kulturelle Entwicklung. Insofern schränke das Verbot von Kopien zu nicht kommerziellen Zwecken das natürliche Recht der Vervielfältigung ein – vom Naturrecht „geistiges Eigentum“ zum Naturrecht auf Kopieren??!!
Damit keine Missverständnisse entstehen: Das Recht jedes Einzelnen zu entscheiden, ob er das Ergebnis seines geistigen Schaffens jedermann und zudem kostenfrei zur Verfügung stellt – einschließlich der Nutzung für eigene Zwecke - ist völlig unbestritten. Aber es muss ebenso jedem überlassen bleiben, eine dahingehende Entscheidung zu treffen, diese Arbeitsergebnisse zu vermarkten und damit für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Diese Entscheidung bedarf des gesellschaftlichen und damit auch rechtlichen Schutzes. Und – um wieder die geschichtliche Parallele zu bemühen – dieser Schutz muss der technischen Entwicklung angepasst werden.
Nun ist nicht zu bestreiten, dass die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Rahmen der neuen Medien schwieriger geworden ist. Die (teilweise) Anonymität des Internets – und damit die vermeintliche Reduzierung des Risikos bei einem Gesetzesverstoß erwischt und dafür belangt zu werden, hat dazu geführt, dass das Urheberrecht und damit die individuelle Entscheidung der Urheber mit Füßen getreten wird – da wird up- und downgeloaded bis die Leitungen glühen.
Aktuelle Studien führen zu dem Ergebnis, dass im Ausmaß, nach Regionen unterschiedlich, der Hauptanteil des Internettraffics für den Transport das Urheberrecht verletzender Inhalte verursacht wird. Dies durch eine Änderung des Urheberrechtes in legalen Traffic zu verwandeln hieße, vor der technischen Entwicklung zu kapitulieren und sich vom Begriff des „geistigen Eigentums“ zu verabschieden.
Die Möglichkeit im Netz in gewissen Grenzen anonym zu bleiben, hat indes ein weiteres Phänomen verursacht. Es ist eine Tendenz zu beobachten, seine Meinung nur noch anonym, allenfalls unter Verwendung eines Pseudonyms, neudeutsch: Nickname, zu veröffentlichen. Die Bereitschaft die inhaltliche Verantwortung für seine eigenen Werke zu übernehmen und sich als deren Urheber zu erkennen zu geben, ist offensichtlich rückläufig.
Zur Lösung der beschriebenen Problemstellungen sind einerseits intelligente und innovative Anpassung rechtlicher Regelungen und der ihnen innewohnende Grundüberlegungen und andererseits auch eine gesellschaftliche Diskussion über die Grundregeln eines vernünftigen Zusammenlebens oberhalb des Niveaus von Stammtischen und eingängigen Werbeslogans im Zeitalter des Internets erforderlich – leider findet dies in meiner Wahrnehmung nur im Ausnahmefall statt.
Die Überschrift dieses Beitrages mag auf die (erschöpfende) Abhandlung eines großen und komplizierten Themas schließen lassen, wobei völlig klar ist, dass dies, wenn überhaupt, so doch nicht im Rahmen eines solch kurzen Textes zu leisten vermag. Daher soll im Folgenden die von zwei Mitautoren dieses Blogs angesprochene Problematik nur aufgegrif ...
Die Verwendung eines bekannten Internet-Wörterbuches liefert für den Begriff "Fake" als Substantiv die Übersetzung "Fälschung", "Imitation" oder "Schwindel" und für das Verb "to fake" die deutschen Begriffe "fälschen", "schwindeln" oder "verschleiern". Bereits diese ...
Gibt man diese Frage in eine bekannte Internet-Suchmaschine ein, so erhält man fast 27.000 Hits auf Angebote, in denen diese Frage thematisiert und diskutiert wird – und jeden Tag werden es mehr. Darunter befinden sich beispielsweise Beiträge von Politikern, Interessensverbänden und Jugendschutzeinrichtungen. Beiträge von Juristen hingegen find ...
…und das in mehrfacher Hinsicht.
Da ist neben dem Qualitätsaspekt der volkswirtschaftliche Aspekt. Mit dem Umfang, den die Verbreitung von Plagiaten mittlerweile weltweit angenommen hat, beschäftigt sich bereits ein anderer Beitrag in diesem Blog. Jedoch stellt sich die Frage, welche Folgen sich daraus für jeden einzelnen und für die Volks ...
…und das in mehrfacher Hinsicht.
Da ist zunächst der Qualitätsaspekt. Natürlich erscheint es verlockend, einen Kinofilm, der in den deutschen Kinos noch nicht angelaufen ist, mit Bier und Chips ausgestattet auf dem heimischen Sofa liegend, unter Nutzung der eigenen Surround-Anlage im Freundeskreis zu "genießen". Also wird er rasc ...
„Cooler Song – hast Du die CD?“; „Quatsch CD – das komplette Album hab ich aus dem Internet runter geladen. Will’ste ’ne Kopie? Für ’nen Fünfer gehört sie Dir!“ oder „Hast Du den neuen Film mit XYZ schon gesehen?“ „Nee, der läuft doch noch gar nicht im Kino.“ „Kino? Wer geht denn noch ins Kino? Zu Hause sehen - aus ’ner Tauschbörse im Internet! ...
Neue Formen der Zusammenarbeit werfen in (urheber)rechtlicher Hinsicht neue Fragen auf. Als typisches Beispiel für eine solche Entwicklung mögen die im Internet kostenfrei zur Verfügung stehenden Lexica (wie z.B. Wikipedia) stehen.
Was passiert in solchen Angeboten? Eine Vielzahl von Autoren tragen ihr gemeinsames Wissen zusammen und stell ...
Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Miturheberschaftund die unterschiedlichen Wege, die zu einer solchen Miturheberschaftführen können, dargestellt worden sind, bedarf es im nächsten Schritt der Erläuterung der rechtlichen Folgen einer Miturheberschaft.
Miturheber schaffen ein einheitliches Werk – es entsteht dam ...
Wirken mehrere Personen bewusst und gewollt bei der Entstehung eines urheberrechtlichen Werkes in einer Art und Weise zusammen, dass die Beiträge jedes einzelnen allein nicht verwertbar sind, so liegt ein Fall der Miturheberschaft im Sinne des § 8 UrhG vor.
Das Zusammenwirken von Beteiligten kann, wie die folgenden Beispiele zeigen sollen, in ...
Die Zusammenarbeit mehrerer zur Lösung einer gemeinschaftlichen Aufgabe wird in aller Regel das Ergebnis positiv beeinflussen. Unterschiedliche Fähigkeiten oder Talente der Beteiligten gehen in das, was gemeinsam erreicht wird ein – die Summe dieser Fähigkeiten und Talente führen zu einer Verbesserung des Ergebnisses.
In juristischer Hin ...
Die Gesellschaft verabschiedet sich von der Frage nach Original und Urheber als Ausdruck von Kulturrealismus – so die Vermutung von NAH in ihrem Beitrag. Für den Urheber ebenso eine Horrorvision wie für die Gesellschaft. Aber der Reihe nach: Einiges der aktuellen Diskussion bedarf der juristischen Einordnung.
Das Landgericht München hatte i ...
Die Begriffe Original und Urheber sind keineswegs angestaubt, denn auch im Zeitalter der Datenautobahnen und der digitalisierten Gesellschaft gilt: Kulturelle Vielfalt einer Gesellschaft ist Ausdruck ihrer Kreativität. Kreativität schafft Geistiges Eigentum. Geistiges Eigentum bedarf zur Sicherung kultureller Vielfalt des aktiven Schutzes.
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Aus rechtlicher Sicht bedarf die Verwendung der Redewendung vom „Recht am eigenen Bild“ der zweifachen Betrachtung unter völlig unterschiedlichen Gesichtspunkten.
Da ist der Aspekt des Persönlichkeitsrechtes. Jeder war schon in vergleichbaren Situationen: der Freund, die Freundin macht eine Fotografie; auf dem Klassenausflug wird ein Gruppenfo ...
Aus rechtlicher Sicht bedarf die Verwendung der Redewendung vom „Recht am eigenen Bild“ der zweifachen Betrachtung unter völlig unterschiedlichen Gesichtspunkten.
Da ist der urheberrechtliche Aspekt. Dass gemalte Bilder „Werke“ im Sinne des Urheberrechtes sind, war wohl jedem geläufig – sie sind „Werke der bildenden Künste“ und durch § 2 Ab ...
Die Beantwortung dieser Frage wird sehr stark vom Auge des Betrachters oder vom Interesse des jeweils Betroffenen geprägt. Durch die Schaffung globaler Netze wurde eine Kommunikationsplattform ohne Beispiel geschaffen. Daten, die jetzt in das Netz eingestellt werden, stehen innerhalb von Sekundenbruchteilen rund um den Globus zur Verfügung. H ...
Von der Idee bis zur ihrer Realisierung ist es nicht selten ein langer und zuweilen steiniger Weg. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Realisierung der Idee auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich sein soll. Sehr häufig ist es dazu erforderlich, dass dabei verschiedene Personen mit unterschiedlichen Talenten und Fähigkeiten zusammenwirk ...
Die Entwicklung von technischen Neuerungen, die Schaffung von künstlerischen Werken hat die Schaffung von Werten zur Folge. Werte die durch die Vermarktung realisiert werden können – die Computermaus wird industriell gefertigt und mit Gewinn verkauft; der neue Song kommt auf CD in den Handel; die Software wird als kostenpflichtiger Download a ...
Nicht nur der Urheber sondern auch derjenige, der dessen Werk veröffentlicht, trägt in gewissem Umfang Verantwortung für den Inhalt seiner Veröffentlichung. Besondere praktische Bedeutung erhält dieser Umstand im Zusammenhang mit (journalistischen) Texten. In aller Regel erfolgt deren Veröffentlichung – sei es Offline oder Online – im Umfeld ...
Den Rechten des Urhebers bezogen auf sein Werk stehen - gleichsam als gleichberechtigtes Pandon - auch Pflichten gegenüber. Diese Pflichten folgen unmittelbar aus der Verantwortung, die der Schöpfer eines Werkes für dessen Inhalt trägt. Zwar steht jedes Schaffen, sei es künstlerischer oder journalistischer Natur, unter dem besonderen Schutz der ...
Die Klärung von urheberrechtlichen „Besitzverhältnissen“ ist nicht immer ganz einfach – insbesondere dann, wenn es sich wie bei einem Blog, einer Webseite oder einer Zeitung in der Schule, im urheberrechtlichen Sinne nicht um ein Werk, sondern vielmehr um die Präsentation von mehreren, ja häufig einer Vielzahl von einzelnen Werken im Sinne des U ...